ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
DRASTIK GmbH


Zürich, Januar 2022 (V3)
Diese Version ersetzt die AGB vom Februar 2020 (V2).


  1. Geltungsbereich

    1. Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber (nachfolgend Kunde) und der DRASTIK GmbH (nachstehend als DRASTIK bezeichnet). Sie gelten als integrierender Bestandteil eines Auftrages.
    2. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss darauf nicht nochmals Bezug genommen werden sollte.
    3. Regelungen, die den AGB entgegenstehen, gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart wurden. Wurden andere Regelungen vereinbart, gelten für darin nicht berücksichtigte Bestimmungen ergänzend die AGB der DRASTIK.
  2. Vertragsabschluss

    1. Der Vertragsabschluss kommt durch die Akzeptanz der Offerte von DRASTIK durch den Kunden zustande. Die Akzeptanz hat vorzugsweise schriftlich (z.B. via Email) zu erfolgen.
    2. Der Vertrag kommt des Weiteren zustande, wenn der Kunde die von DRASTIK angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder Produkte von DRASTIK (wie bspw. Lizenzen) bezieht oder benutzt.
    3. Vorbehaltlich anderer Vereinbarung verstehen sich die von DRASTIK unterbreiteten eigenen und fremden Preise in den Offerten mit einer Abweichung von +/-10%.
  3. Vorarbeiten

    1. Die Erstbesprechung sowie die Offertstellung sind kostenlos und für beide Parteien unverbindlich.
    2. Die Offerte enthält alle geplanten Leistungen und wird durch die schriftliche Bestätigung des Kunden Vertragsgegenstand. Alle nachträglichen Änderungen (Autorkorrekturen, s. Punkt 8) sowie nicht in der Offerte angefragte und aufgeführte Leistungen sind als Vertragsänderungen zu verstehen und werden nach Aufwand zu den üblichen Stundensätzen der DRASTIK verrechnet.
  4. Pitch-Teilnahmen

    1. Die Teilnahme von DRASTIK an einem Pitch basiert auf dem Grundsatz eines transparenten, fairen und effizienten Auswahlverfahrens und orientiert sich am Leitfaden der LSA und IAB.
    2. Vom Kunden ist dafür ein präzises und umfassendes schriftliches Briefing sowie alle für den Pitch benötigten Materialien wie Corporate Guidelines, Assets etc. rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
    3. Der Kunde benennt einen Ansprechpartner für Rückfragen, alle in den Entscheidungsprozess involvierten Vertreter inklusive deren Funktion sowie die anderen zum Pitch eingeladenen Agenturen.
    4. DRASTIK ist nach Erhalt des Briefings ein angemessener Zeitraum für die Ausarbeitung der Ideen einzuräumen. Im Interesse aller am Pitch beteiligten Agenturen muss jedem Pitch-Teilnehmer derselbe Zeitraum zur Verfügung stehen.
    5. Für die Teilnahme an einem Pitch steht DRASTIK ein angemessenes Präsentationshonorar zu.
    6. Erhält DRASTIK nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen und damit verbundenen Rechte, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, bei DRASTIK. Der Kunde ist in keiner Form berechtigt, diese weiter zu nutzen und muss alle Unterlagen unverzüglich zurückgeben oder löschen.
    7. DRASTIK ist berechtigt, alle erbrachten Leistungen für die Präsentation, die nicht genutzt werden, anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe der Präsentationsunterlagen von DRASTIK an Dritte sowie deren Veröffentlichung oder Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung und entsprechende Vergütung (Buyout, s. Punkt 13) nicht erlaubt.
  5. Vergütung

    1. Vorbehaltlich anderweitiger Offert-Angaben verstehen sich alle Preise als Netto in Schweizer Franken (CHF) und exklusive allfällig anwendbarer Mehrwertsteuer (MwSt) sowie weiterer allfällig anwendbarer Steuern und Abgaben.
    2. DRASTIK behält sich vor, die Preise jederzeit zu ändern.
    3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Vergütungsanspruch von DRASTIK für jede einzelne erbrachte Leistung. Massgeblich für die Vergütung der Leistungen sind die jeweils gültigen Offerten von DRASTIK, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist.
    4. Bei Expressarbeiten (Aufträge, die aufgrund des knappen Timings durch den Kunden von DRASTIK zeitlich nicht während der normalen Bürozeiten fristgerecht abgeliefert werden können), erfolgt ein Aufschlag auf Nachtarbeiten iHv 25% sowie von 50% für Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.
    5. Nebenleistungen und Fremdkosten (z.B. Farbausdrucke, Botendienste, aussergewöhnliche Versandkosten, Fotos, Reproduktionen, Satz, Druck, Lizenzen, Versicherungen und andere Zusatzleistungen) sind vom Kunden zu bezahlen, falls diese nicht ausdrücklich in der gültigen Offerte aufgeführt und abgegolten sind. Der Kunde bleibt auch dann vollumfänglich Rechnungsschuldner, wenn er die Rechnungen auf eine Drittadresse ausstellen lässt.
    6. Fahrzeiten, Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten, die im Zusammenhang mit Leistungen entstehen, die DRASTIK nicht am Ort seiner Geschäftsstelle erbringen kann, werden gesondert in Rechnung gestellt. Reisezeiten gelten dabei als Arbeitszeiten.
  6. Zahlungsbedingungen

    1. Die Rechnungen von DRASTIK werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, direkt nach erfolgter Lieferung gestellt und sind netto ohne jeden Abzug innert 20 Tagen zur Zahlung fällig.
    2. Bei Zahlungsverzug, der am 21. Tag nach Rechnungsdatum beim Kunden eintritt, belastet DRASTIK einen Verzugszins von 5%, sowie ab der 2. Mahnung für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.–.
    3. Bei Zahlungsverzug ist DRASTIK berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und Verzugszinsen geltend zu machen. Dadurch resultierende zeitliche Verzögerungen sind nicht durch DRASTIK zu vertreten.
    4. Forderungen des Kunden können nur mit schriftlicher Zustimmung von DRASTIK verrechnet werden. Die Rechnungen von DRASTIK sind zur Zahlung fällig, auch wenn der Kunde Mängel rügt. Dadurch resultierende zeitliche Verzögerungen sind nicht durch DRASTIK zu vertreten.
    5. Sämtliche Rechte an gelieferten Waren und Daten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei DRASTIK (inbesondere Nutzungsrecht, s. Punkt 11.4.).
    6. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert von DRASTIK hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagzahlungen zu leisten. Als angemessen gilt vereinbart: 50% bei Auftragserteilung, 50% nach Abschluss des Auftrags.
  7. Einbezug von Dritten

    1. DRASTIK ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte beizuziehen, und haftet für die sorgfältige Auswahl und deren Instruktion.
    2. Werden für die Erfüllung des Auftrages weitere Vertragsparteien hinzugezogen, lehnt DRASTIK jede Verantwortung für eine verspätete, fehlerhafte, oder unvollständige Projektarbeit ab, sofern das Verschulden auf grobe Fahrlässigkeit von Dritten zurückzuführen ist.
  8. Autorkorrekturen

    1. Autorkorrekturen sind vom Kunden verursachte, nicht offerierte Zusatzleistungen.
      Als Autorkorrekturen gelten:
      – fehlerhafte oder nicht der Offerte entsprechend angelieferte Daten bzw. Unterlagen und Vorlagen,
      – Änderungen nach erfolgter Abnahme einer Leistung oder Teilleistung sowie
      – Änderungen, die nach 2 Korrekturrunden erfolgen.
    2. Für Terminverschiebungen, die durch Autorkorrekturen verursacht werden, ist der Kunde verantwortlich.
    3. Autorkorrekturen werden separat in der Rechnung ausgewiesen und nach Aufwand zu den üblichen Stundenansätzen von DRASTIK berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
    4. Sofern durch vom Kunden verursachte Terminverschiebungen zu Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit bei der DRASTIK führen, finden die entsprechend in 5.4. bezifferten Zuschläge Anwendung.
  9. Reduktion, Stornierung oder vorzeitige Auflösung des Auftrags

    1. Wird ein erteilter Auftrag durch den Kunden aus wichtigen Gründen reduziert, storniert oder vorzeitig aufgelöst (z.B. Produkt wird nicht gelauncht), ist er verpflichtet, DRASTIK von allen bereits eingegangenen Verbindlichkeiten freizustellen und DRASTIK alle Verluste zu ersetzen, die sich aus der Reduktion, Stornierung oder vorzeitigen Auflösung ergeben. An den bis zur Reduktion, Stornierung oder vorzeitigen Auflösung aus wichtigen Gründen entstandenen und fertiggestellten Assets erhält der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht.
    2. Die bis zur Reduktion, Stornierung oder vorzeitigen Auflösung aus wichtigen Gründen entstandenen Aufwände der DRASTIK sind entsprechend des Arbeitsfortschritts von DRASTIK prozentual gemäss 9.2.1. und 9.2.2. zu vergüten. Basis für die Ermittlung der erbrachten Leistung bilden die von DRASTIK für den Auftrag kalkulierten Arbeitsstunden zum Zeitpunkt der Reduktion, Stornierung oder vorzeitigen Auflösung, nicht aber ein bestimmtes Resultat.
      9.2.1

      Bei Leistungserbringung bis und mit 50% der veranschlagten Arbeitsstunden werden 50% der Auftragssumme verrechnet.

      9.2.2

      Bei Leistungserbringung > 50% der veranschlagten Arbeitsstunden werden 100% der Auftragssumme verrechnet.

    3. Bei Reduktion, Stornierung oder vorzeitiger Auflösung eines erteilten Auftrags durch den Kunden ohne wichtigen Grund (z.B. Mängelrüge, ohne das Recht auf Nachbesserung einzuräumen) hat DRASTIK Anspruch auf 100% der vertraglich genehmigten Vergütung und erhält das Recht, die bisher geleisteten Arbeiten anderweitig zu verwenden. An den bis zur Reduktion, Stornierung oder vorzeitigen Auflösung ohne wichtigen Grund entstandenen Assets erhält der Kunde kein Nutzungsrecht. Wünscht der Kunde dennoch ein Nutzungsrecht, kann DRASTIK dieses gemäss Punkt 13 als Buyout freiwillig offerieren.
    4. Erbrachte Leistungen wie Fremdkosten und Reisespesen i.S.v. 5.5. und 5.6. sind – egal aus welchem Grund die Reduktion, Stornierung oder vorzeitige Auflösung erfolgt – im vollen Umfang zu bezahlen.
    5. DRASTIK kann einen erteilten Auftrag aus wichtigen Gründen reduzieren, stornieren oder vorzeitig auflösen, insbesondere wenn der Kunde seine Pflichten gem. Punkt 14 nicht erfüllt. Für die daraus resultierenden Nutzungsrechte und die Vergütung findet Punkt 13 entsprechend Anwendung.
  10. Urheberrecht

    1. Sämtliche Leistungen von DRASTIK einschliesslich der Urheberbezeichnung sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. DRASTIK kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Schweizer Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) verfügen.
    2. Alle im Rahmen eines Auftrags geschaffenen Werke (Konzepte, Skizzen, Entwürfe, realisierte Projekte usw.) dürfen ohne Zustimmung von DRASTIK weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Aus diesem Grundsatz folgt u.A ., dass der Kunde ohne Einverständnis von DRASTIK nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken, insbesondere an einzelnen Gestaltungselementen, vorzunehmen.
    3. Jede Nachahmung, auch von Teilen der Arbeiten, ist unzulässig. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung berechtigt DRASTIK, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu verlangen.
    4. Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
    5. DRASTIK ist berechtigt, auf den fertiggestellten Arbeiten als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt DRASTIK zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten Vergütung.
  11. Nutzungsrechte

    1. Jeder an DRASTIK erteilte Auftrag ist ein Dienstleistungsvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Arbeiten gerichtet ist.
    2. DRASTIK überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
    3. Für Websites räumt DRASTIK dem Kunden ein ausschliessliches, inhaltliches auf das Medium Internet beschränktes Nutzungsrecht ein. Für die Nutzung der auftragsbezogenen Ergebnisse aus Konzept, Design und Programmierung in anderen Medien bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Buyout-Vereinbarung zwischen DRASTIK und dem Kunden. Die Vergütung dieses Buyouts richtet sich nach Punkt 13.
    4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung an den Kunden über.
    5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von DRASTIK.
    6. Über den Umfang der Nutzung steht DRASTIK jederzeit ein Auskunftsanspruch zu.
    7. Das im Rahmen des Auftrags gewährte einfache Nutzungsrecht schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten aus. Die Parteien können jedoch gemäss den Bestimmungen von Punkt 13 die Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten vereinbaren.
    8. Für jede ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat der Auftraggeber DRASTIK vorab zu informieren, eine schriftliche Genehmigung von DRASTIK einzuholen und die Mehrnutzung entsprechend zu entschädigen. Hier finden die Bestimmungen von Punkt 13 Anwendung.
    9. Werden in Produktionen urheberrechtlich geschützte Leistungen von Schauspielern, Künstlern, Sprechern etc., die einer zeitlichen oder anderweitigen Beschränkung (Buyouts) unterliegen, verwendet, obliegt es dem Kunden, nach Ablauf selbstständig und rechtzeitig für eine Verlängerung zu sorgen. DRASTIK übernimmt hierfür keine Haftung.
  12. Eigentumsvorbehalt

    1. An Entwürfen und Reinausführungen werden Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
    2. Der Versand von Entwürfen und Reinausführungen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Kunden. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Kunde die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind.
    3. DRASTIK ist nicht verpflichtet, Originalfiles («offene Daten», insbesondere Layouts, Quellfiles, Code etc.), an den Kunden herauszugeben, falls dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde oder Teil eines Auftrages ist.
    4. Falls DRASTIK dem Kunden diese Originalfiles zur Verfügung stellt, dürfen diese nur mit vorheriger Genehmigung geändert oder an Dritte weitergegeben werden. Ohne vorherige schriftliche Vereinbarung kommen die Vergütungsrichtlinien gem. Punkt 10 und 13 zur Anwendung.
  13. Buyout

    1. Wünscht der Kunde die Herausgabe von Originalfiles («offene Daten», insbesondere Layouts, Quellfiles, Code etc.), oder eine Nutzung der gelieferten Assets über die Vereinbarung hinaus, ist dies im Rahmen eines Buyouts gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
    2. Die Vergütung orientiert sich dabei an den Konventionen der Medienindustrie und dem gewünschten Einsatz (Region, Medium, Dauer der Nutzung, Herausgabe Originalfiles) mit folgenden Verteilungsschlüsseln, die je nach Nutzung kumuliert werden:
      13.2.1 Nutzung für weitere Regionen pro Jahr: 1:3:5:7

      1 = Grundhonorar x 1 für Buyout Schweiz für 1 Jahr
      3 = Grundhonorar x 3 für Buyout für die deutschsprachigen Länder (Deutschland, Österreich und Schweiz) für 1 Jahr
      5 = Grundhonorar x 5 für Europa für 1 Jahr
      7 = Grundhonorar x 7 für die internationale Nutzung für 1 Jahr

      13.2.2 Nutzung für weitere Medien pro Jahr: 2:5

      2 = Grundhonorar x 2 für Buyout weiteres Medium für 1 Jahr
      5 = Grundhonorar x 5 für alle Medien für 1 Jahr

      13.2.3 Nutzung für längere Dauer (>1 Jahr): 2:3:10

      2 = Grundhonorar x 2 für Buyout 2 Jahre
      3 = Grundhonorar x 3 für Buyout 3 Jahre
      10 = Grundhonorar x 10 für zeitlich unbefristetes Buyout

      13.2.4 Herausgabe Originalfiles zur weiteren Nutzung: 1:2:5

      1 = Grundhonorar x 1 für Buyout Originalfiles für 1 Jahr
      2 = Grundhonorar x 2 für Buyout Originalfiles für 3 Jahre
      5 = Grundhonorar x 5 für zeitlich unbefristetes Buyout Originalfiles

      13.2.5 Urheberrechtlich geschützte Leistungen von Schauspielern, Künstlern, Sprechern etc.

      Wurden in Produktionen urheberrechtlich geschützte Leistungen von Schauspielern, Künstlern, Sprechern etc., die einer zeitlichen oder anderweitigen Beschränkung (Buyouts) unterliegen, verwendet, obliegt es dem Kunden, nach Ablauf selbstständig und rechtzeitig für eine Verlängerung zu sorgen. DRASTIK übernimmt hierfür keine Haftung.

  14. Pflichten des Kunden

    1. Die Auftragserfüllung seitens DRASTIK erfolgt unter der Voraussetzung und Annahme, dass der Kunde sämtliche Rechte an dem von ihm gelieferten Material besitzt und der Inhalt gesetzmässig ist. DRASTIK ist über etwaige Einschränkungen (befristete Nutzungsrechte etc.) vorab zu informieren.
    2. Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, DRASTIK im Rahmen der Vertragsdurchführung (Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Musik- und Videosequenzen, Computerprogramme, Zeichnungen, Datenbankinhalte o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese DRASTIK umgehend in einem digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Dieses Material wird auf einem Mac-kompatiblen Datenträger (CD, DVD, USB-Stick o.ä.) oder via Download-Link zur Verfügung gestellt, ist eindeutig zugeordnet und bezeichnet abgespeichert und enthält alle Elemente in einer zur unmittelbaren Verarbeitung geeigneten Form. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass DRASTIK die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Die Einbeziehung der genannten Materialien geschieht ausschliesslich auf eigene Gefahr des Kunden.
    3. Bei der Erstellung von Websites stellt der Kunde DRASTIK die in die Website einzubindenden Inhalte zur Verfügung. Zu den vom Kunden bereitzustellenden Inhalten gehören, wenn nicht anders vereinbart, insbesondere sämtliche einzubindenden Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Musik- und Videosequenzen.
    4. Der Kunde unterstützt DRASTIK bei der Erfüllung der vertraglich definierten Leistungen im Rahmen einer Mitwirkungspflicht. Dazu gehören insbesondere:
      14.4.1

      Das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern.

      14.4.2

      Die Anlieferung korrekter Daten in den zwischen Kunden und DRASTIK vereinbarten Formaten. Sollten die erhaltenen Daten nicht ohne Änderung (z.B. Bildretuschen) weiter verwendet werden können, werden die dafür entstandenen Aufwände seitens DRASTIK zu den üblichen Stundensätzen in Rechnung gestellt.

      14.4.3

      Ein angemessenes, präzises, umfangreiches Feedback zu (Teil-)Leistungen, das die weitere Arbeit für DRASTIK klar definiert. Sofern das Feedback des Kunden nicht vollständig ist, werden nachgereichte Änderungswünsche gemäss Punkt 8 als Autorkorrekturen behandelt und vergütet.

      14.4.4

      Die Einhaltung von Terminen sowie die rechtzeitige Freigabe von (Teil-)Leistungen. Verursacht ein terminlicher Verzug des Kunden Expressarbeiten (Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit), so sind diese Arbeitszeiten mit den in Punkt 5.4 aufgeführten Zuschlägen zu vergüten.

      14.4.5

      Die vorzeitige Information über etwaige Verzögerungen. Vor einer zu befürchteten Verzögerung hat der Kunde DRASTIK unverzüglich unter Angabe von Grund und Dauer in Kenntnis zu setzen. DRASTIK übernimmt bei vom Kunden verursachten Verzögerungen keine Verantwortung für eine termingerechte Leistungserfüllung.

  15. Domainregistrierung für Webseiten

    1. DRASTIK vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist.
    2. DRASTIK ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht verpflichtet. Der Kunde erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichnungsrechten zu verletzen und wird DRASTIK diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.
  16. Internet-Hosting für Webseiten

    1. DRASTIK nimmt für das Internet-Hosting die Dienste Dritter in Anspruch. Es gelten die AGB des entsprechenden Providers.
    2. DRASTIK übernimmt für das Hosting keine Verantwortung. Bei Problemen mit dem Hosting wendet sich der Kunde direkt an den Provider. Sofern der Kunde hierfür DRASTIK beauftragt, werden die dafür anfallenden Aufwände seitens DRASTIK nach Aufwand zu den üblichen Stundensätzen verrechnet.
  17. Gut zur Produktion

    1. Das «Gut zur Produktion» steht für Form, Gestaltung und Inhalt, nicht aber für Papier, Bildqualität sowie Farbverbindlichkeit und wird vor der Datenübergabe an einen Produzenten erstellt. Es erfolgt soweit nicht anders vereinbart per E-Mail und muss vom Kunden schriftlich (E-Mail oder Brief) freigegeben werden.
    2. DRASTIK haftet nicht für vom Kunden übersehene Fehler.
    3. Änderungen nach erfolgter Freigabe durch den Kunden werden dem Kunden vollumfänglich verrechnet. Dazu gehören u.A. erneute Aufwände für Autorkorrekturen, Proofs, Botengänge etc.
  18. Gut zum Druck

    1. DRASTIK verlangt bei Drucksachen vom Produzenten ein «Gut zum Druck» (PDF oder Proof) und vergleicht dieses mit dem «Gut zur Produktion». In speziellen Fällen kann DRASTIK dieses zur Unterschrift an den Kunden weiterleiten.
    2. Verzichtet der Kunde auf ein «Gut zum Druck», lehnt DRASTIK jede Verantwortung für eine fehlerhafte Produktion der Druckmittel ab.
  19. Abnahme

    1. Die Abnahme hat innerhalb des vereinbarten Projekttimings oder, sofern nichts anderes vereinbart wurde, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung zu erfolgen und darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
    2. Verweigert der Kunde die Abnahme, so hat er DRASTIK unverzüglich, spätestens aber innerhalb der Abnahmefrist von 5 Werktagen nach Lieferung, die Kritikpunkte mit genauer Beschreibung schriftlich zu melden.
    3. Gehen innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch Kritikpunkte bei DRASTIK ein, so gilt die Arbeit als abgenommen.
  20. Belegmuster

    1. Von allen produzierten Arbeiten, auch Nachdrucken, sind DRASTIK fünf einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl) zu überlassen.
  21. Referenznennung

    1. DRASTIK ist berechtigt, Kunden und einzelne Projekte als Referenz auf seiner Website, Sozialen Medien und weiteren Kommunikationskanälen (Print, PR etc.) sowie in Kundenpräsentationen zu verwenden. Dazu gehören u.A. Name und Logo des Kunden, Angabe der Leistung, Zeitraum der Leistung, erstellte Assets (Grafiken, Videos, Websites usw. inklusive Darstellung von Zwischenständen) sowie die entsprechende Verlinkung zum Kunden bzw. Projekt.
    2. Soweit zu Auftragsbeginn nichts anderes vereinbart wurde, ist das Recht zur Referenznennung zeitlich unbegrenzt.
    3. Sofern der Referenznennung vereinbarte Geheimhaltungspflichten entgegenstehen (Stillschweigen für die Dauer des Auftrags, insbesondere Erstveröffentlichung der Leistungen durch den Kunden), ist DRASTIK zur Referenznennung direkt nach Veröffentlichung der Leistungen durch den Kunden berechtigt.
  22. Haftung

    1. DRASTIK haftet dem Kunden gegenüber gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    2. DRASTIK wird die entworfenen Assets oder Dokumente dem Kunden vorlegen, damit dieser die darin enthaltenen sachlichen Angaben überprüfen kann. Gibt der Kunde die Entwürfe frei, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der sachlichen Angaben.
    3. Der Kunde haftet in vollem Umfang gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch Inhalte, Aussagen sowie für Verletzungen von Lizenz-, Urheber- oder anderweitig geschützten Rechten an den erbrachten Leistungen.
    4. Die Auftragserfüllung von DRASTIK erfolgt unter der Voraussetzung und Annahme, dass der Kunde sämtliche Rechte an dem von ihm gelieferten Material besitzt und der Inhalt gesetzmässig ist.
    5. Die Haftung der DRASTIK für Verletzungen von Urheber- und anderen Rechten gegenüber Dritten wird ausdrücklich wegbedungen.
    6. DRASTIK hat das Recht, vom Kunden den Nachweis für Urheber- und andere Rechte und für die Gesetzmässigkeit der Inhalte zu verlangen.
    7. Ansprüche Dritter jeglicher Art und daraus entstehende Rechts- und Folgekosten gehen ausschliesslich zu Lasten des Kunden und dieser verpflichtet sich, DRASTK in jedem Fall vollumfänglich schadlos zu halten.
    8. DRASTIK haftet nicht für die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe usw. Hierfür trifft der Kunde auf eigene Kosten die entsprechenden (z.B. marken- oder patentrechtlichen) Abklärungen.
  23. Geheimhaltung

    1. Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen, d. h. von Erfahrungen und technischem Wissen (Know-How) sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, die gegenseitig in Form von mündlichen und schriftlichen Informationen, technischen oder nicht technischen Daten, Zeichnungen, sonstigen Dokumenten und Unterlagen sowie in gegenständlicher Form zugänglich gemacht worden sind oder zugänglich gemacht werden und zu irgendeiner Zeit beiden Parteien zur Kenntnis gegeben werden oder in deren Besitz gelangen.
    2. Die Parteien verpflichten sich, alle in diesem Zusammenhang stehenden Informationen nur an solche Mitarbeiter in dem Umfang weiterzugeben, wie es zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Mitarbeiter, Angestellte und zur Auftragserfüllung beigezogene Dritte sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Vertragsverhältnisses mit einer der Parteien angehalten sind, gleichermassen zur Geheimhaltung zu verpflichten.
    3. Die Parteien verpflichten sich ebenso, gegenseitig erhaltene Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung des anderen selbst oder durch von ihm nachweislich autorisierte Personen an Dritte weiterzugeben.
    4. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.
    5. Das Recht auf Referenznennung (Punkt 21) bleibt davon unberührt und darf nur aus wichtigen Gründen eingeschränkt werden.
  24. Sonstiges

    1. Abweichende Bestimmungen müssen schriftlich vereinbart werden.
    2. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
    3. Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
    4. Gerichtsstand ist Zürich.